Rechtskonforme Nachlasskonten

DAS TREUHANDKONTO IST UNZULÄSSIG!

Die langjährige, von den Nachlassgerichten oftmals geduldete Praxis von Nachlasspflegern, Nachlassgelder auf Treuhand- oder Anderkonten anzulegen, war und ist unzulässig.

Dies hat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 nochmals verdeutlicht, indem § 1839 Abs. 1 BGB für die Nachlasspflegschaft entsprechend anordnet, dass der Nachlasspfleger Geld auf einem Konto der unbekannten Erben bereit zu halten hat. Dies ist die konsequente Anwendung des Trennungsgebots nach § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach das Vermögen der Erben vom eigenen Vermögen des Nachlasspflegers getrennt zu halten ist.

In der Praxis war es für Nachlasspfleger schwierig, bei Banken rechtskonforme Konten mit Kontoinhaber "unbekannte Erben" zu eröffnen, weil diese den Mehraufwand scheuten oder die EDV dies angeblich nicht abbilden konnte.

 

Unser Kooperationspartner

WIR SORGEN FÜR RECHTSKONFORME KONTEN FÜR
BDN-MITGLIEDER

Zusammen mit der Raiffeisenbank Arnstorf eG, einer genossenschaftlichen Bank, hat der BDN ein rechtskonformes Modell für die Kontoführung von Nachlasspflegschaftskonten (Verfügungsgeld- und Anlagegeldkonten) entwickelt, das den rechtlichen Anforderungen der §§ 1839 ff. BGB entspricht.

Die Raiffeisenbank Arnstorf eG bietet dieses Kontomodell für Mitglieder des BDN bundesweit an. Die Einlagensicherung ist hierbei durch die amtlich anerkannte BVR Institutssicherung GmbH und die zusätzliche freiwillige Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) gewährleistet. Einzelheiten zur Einlagensicherung können Sie hier erfahren. 

Weitere Einzelheiten zum Kontomodell können Sie hier einsehen. Eine Checkliste für die Kontoeröffnung können Sie als Mitglied aus dem internen Bereich der Homepage downloaden.

Bei Fragen steht Ihnen Frau Laufer und ihr Team von der Raiffeisenbank Arnstorf eG unter der Telefonummer 08723 / 558 zur Verfügung.